SATZUNG

Vorbemerkung

Die Migrafrica gemeinnützige GmbH geht aus dem formgewandelten Verein Verein für junge afrikanisch und andere Diaspora (VJAAD) e.V. (VR 17675 AG Köln) hervor.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt die Firma Migrafrica gGmbH. Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gegenstand, Zweck

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO), die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absh. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

(3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die Unterstützung von Jugendlichen und Jugendliche mit afrikanischem und anderem Migrationsgeschichte durch gezielte Inklusionsberatung und Integrations- und Migrationsarbeit, insbesondere durch Sprachförderung und Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen von Inklusionsarbeit,

b) Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle sowie einer (Kinder) Betreuungsstelle mit dem Schwerpunkt: Kinder mit Migrations- und Fluchtgeschichte,

c) Durchführung von gezieltem Sprachunterricht, Bewerbungstraining etc., 

a) Wechselseitigen Kulturaustausch zwischen Globale Norden und Globale Süden mit dem Ziel der Beseitigung von kulturellen, sprachlichen, ökologischen und ökonomischen Barrieren. Des Weiteren soll ein Austausch zwischen beiden Kulturkreisen stattfinden.

b) Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe durch Bereitstellung finanzieller Mittel oder sonstiger Sachmittel.

c) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Sensibilisierung der Bevölkerung für die Situation der Globale Süden durch Informationsveranstaltungen und Informationsschriften.

d) Förderung und Durchführung an von Hilfemaßnahmen und gezielten und nachhaltigen Entwicklungsprogrammen in Entwicklungsländern zur Linderung von Armut, Hunger, Krankheit, und Bildungslosigkeit, um Menschen eine Lebensperspektive zu geben und irreguläre Migration zu verringern.

e) Kooperationen mit staatlichen, religiösen oder Nichtregierungsorganisationen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Gesellschaft ist zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung der in Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Satzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne § 62 AO zu bilden.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Nur Gesellschafter, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Gewinnanteile und Zuwendungen der Gesellschaft zur Verwendung im Rahmen des Zwecks erhalten.

(2) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3)  Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe unterhalten.

(4) Hauptamtliche Organmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern oder ehrenamtlichen Organmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG oder Auslagenersatz zu gewähren.

 

§ 4 Auflösung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt und nach Begleichung eventuell bestehender Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Dritten an den Caritasverband für die Stadt Köln e.V. (Vereinsregister: Amtsgericht Köln VR 4647), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§ 5 Stammkapital

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500,00. Es ist eingeteilt in 25.500 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 (Nr. 1 bis Nr. 25.500).

(2) Hiervon übernehmen:

1)

2)

3)

(3) Das Stammkapital wird zu EUR 25.000,00 (Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000) durch den Formwechsel des Vereins Verein für junge afrikanisch und andere Diaspora (VJAAD) e.V. (VR 17675 AG Köln) aus dem das Stammkapital übersteigenden Barvermögen des Vereins aufgebracht.

(4) Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter kann mit seinen Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung nur einheitlich abstimmen.

 

§ 6 Organe und ihre innere Ordnung

(1) Die Organe der Gesellschaft sind

a. die Gesellschafterversammlung,

b. die Geschäftsführung,

c. Fachbeirat, sofern die Gesellschafterversammlung solche einrichtet.

(2)  Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, von dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Mit der Einberufung sind Ort (auch digital erfolgen kann) und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. Eine Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder anwesend sind. Wird durch den Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgestellt, so kann innerhalb einer Woche mit einer Frist von mindestens zwei Wochen – in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche – eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist bereits in der Einladung hinzuweisen.

(4) In allen Organen, außer der Gesellschafterversammlung, hat jedes Organmitglied jeweils eine Stimme. Bei Verhinderung eines Organmitglieds zur Wahrnehmung seiner Rechte für eine bestimmte Versammlung kann, unter Vorlage einer schriftlichen Beauftragung durch eine Person seiner Wahl, Vertretung erfolgen. Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht.

(5)  Einberufungen können schriftlich oder elektronisch, so etwa per Brief, Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden. Für Beschlüsse gilt dies, soweit alle Organmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Organmitglied dem Verfahren widerspricht. Sitzungen und Beratungen können zudem fernmündlich, so etwa per Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden, soweit kein Organmitglied dem widerspricht. Die Bestimmungen zur Einberufung, Form und Verfahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.

(6) Abstimmungen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies verlangt. Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen den Ausschlag. Abstimmungsergebnisse werden von diesem festgestellt. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von ¾ des gesamten Stammkapitals erforderlich.

(7)  Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sollen protokolliert werden. Die Protokolle sind von dem zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer oder fernmündlich übermittelter Abstimmungen, unverzüglich nach der Abstimmung den Organmitgliedern zu übermitteln. Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine Auswirkungen.

(8)  Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, soweit sich diese hiermit zu befassen haben und nicht für allgemein bekannte Tatsachen.

(9)  Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt mit Ausnahme der Geschäftsführer ehrenamtlich. Organmitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und die Gesellschafterversammlung dies beschließt.

(10) Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Organmitglied ist vorher anzuhören. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das nächsthöhere Organ eingelegt werden.

 

§ 7 Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, beruft die Geschäftsführung und die Mitglieder des Fachbeirats und übt die strategische Kontrolle über deren Tätigkeit aus.

(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Struktur der Gesellschaft, über Angelegenheiten mit besonderen Risiken und der grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt über folgende Angelegenheiten:

a. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage, die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen,

b. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Mitglieder weiterer Organe,

c. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung in der Geschäftsführung,

d. Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern,

e. Laufende Beratung der Geschäftsführung und Kontrolle über deren Tätigkeit,

f. Genehmigung des Geschäftsplans für das kommende Geschäftsjahr,

g. Geschäfte, die unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt wurden,

h. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses,

i. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte weiterer Organe,

j. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines Bilanzverlustes,

k. Bestellung des Abschlussprüfers einschließlich möglicher Erweiterung über den gesetzlichen Gegenstand und Umfang der Prüfung hinaus,

l. Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers,

m. Entlastung der Geschäftsführung,

n. Weisungen an die Geschäftsführung,

o. Abschluss von Unternehmensverträgen,

p. Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, sowie wesentliche Auslagerungen oder Verträge zur Zusammenarbeit mit Dritten,

q. Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des Vermögens, Auflösung und die Wahl der Liquidatoren.

(3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres nach Vorlage des Jahresabschlusses stattfinden. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder ein Gesellschafter dies schriftlich begründet verlangt.

(4) Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung zeitnah zu informieren, wenn wesentliche Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. In beiden Fällen sind konkrete Vorschläge für die Anpassung der Planung zu unterbreiten.

(5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Der Vorsitzende gibt im Namen der Gesellschafterversammlung auch die Erklärungen zur Berufung und Abberufung sowie zur Anstellung, Abmahnung und Kündigung der Geschäftsführer ab.

 

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich und arbeitet die strategische Planung aus. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere

a. Verantwortliche Leitung und Vertretung der Gesellschaft,

b. Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung,

c. Berufung und Abberufung von Mitarbeitern in Leitungsverantwortung,

d. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber allen Mitarbeitern,

e. Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung,

f. Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die Verwendung  des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes und

g. Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Gesellschafterversammlung.

 

(2) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch einen der Geschäftsführer vertreten.

(3) Die Geschäftsführer sind von den Verboten des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung (§ 181 BGB) nicht befreit. Dies kann in Einzelfällen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.

(4) Im Innenverhältnis unterliegen die Geschäftsführer den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung, den Bedingungen und Beschränkungen ihres Anstellungsvertrages und der ihnen von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Widerrufliche Vollmachten zur erweiterten Vertretung im Außenverhältnis für bestimmte Geschäftskreise können durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden.

 

§ 9 Fachbeirat

Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit durch einfachen Beschluss einen Fachbeirat einrichten, welche die weiteren Organe der Gesellschaft in fachlicher Hinsicht beraten. Fachbeiräte haben in keinem Fall die Funktion eines Aufsichtsrates gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG.

 

§ 10 Förderkreis

(1) Die Gesellschaft kann einen Förderkreis zur Förderung ihrer Zweckverwirklichung einrichten. Dieser soll die Migrafrica gGmbH ideell und finanziell unterstützten und in der Öffentlichkeit Aufklärung bezüglich der Tätigkeit der Gesellschaft betreiben.

(2) Der Förderkreis ist ein kein Organ der Gesellschaft. Der Förderkreis verwaltet sich selbst. Besondere Rechte, insbesondere Stimmrechte, werden dem Förderkreis nicht eingeräumt. Dem Förderkreis wird die Möglichkeit zur Teilnahme an der jährlich stattfinden ordentlichen Gesellschafterversammlung eingeräumt.

(3) Die von der Gesellschaft erstellte Förderkreis-Ordnung bestimmt näheres zum Förderkreis insbesondere den Kreis der Personen, die Fördermitglied werden können, die Bestellung seiner Leitung sowie die weitere innere Ordnung.

 

§ 11 Geschäftsordnung

(1) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Tätigkeit und der Befugnisse der Organe im Rahmen dieser Satzung erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung enthält mindestens Regelungen zur laufenden Überwachung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter, der Ausübung des Weisungsrechtes der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung, sowie die Bestimmung von Art und Umfang von Geschäften, deren Abschluss durch die Geschäftsführung im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter vorbehalten ist.

 

§ 12 Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen

(1) Die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn der Erwerber Gewähr für die dauerhafte Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft sowie den Erhalt der Steuerbegünstigung bietet.

(2) Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.

(3) Die Belastung von Geschäftsanteilen ist unzulässig. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Treuhandverhältnisses.

(4) Entgeltliche Verfügungen über Geschäftsanteile jedweder Art (bspw. Veräußerung, Einzug durch die Gesellschaft, Tausch und vergleichbare Vorgänge) durch die Gesellschafter sind im Hinblick auf die durch den Formwechsel erworbenen Geschäftsanteile nicht zulässig. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der entgeltlichen Verfügung über Geschäftsanteile zum Nominalwert (entstanden durch Ausgabe neuer Anteile oder einer Kapitalerhöhung), auf die der Gesellschafter eine Einzahlung geleistet hat.

 

§ 13 Rechtsnachfolge

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst.

(2) Mehrere Rechtsnachfolger von Todes wegen können die Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der entweder Gesellschafter oder Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe sein muss. Auch die Vertretung durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig, wenn er Angehöriger einer der vorgenannten Berufsgruppen ist. Bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte.

(3) Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen auf eine oder mehrere Personen über, kann die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des Stimmrechtes des/der betroffenen Gesellschafter(s) innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalles die Einziehung oder Übertragung des Geschäftsanteils beschließen.

 

§ 14 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

(1) Der Jahresabschluss hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und zugleich den steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die Handelsbilanz ab, soweit dies notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Zusätzlich ist eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen, die Bestandteil des Jahresabschlusses ist.

(2) Der Jahresabschluss soll von dem oder den Geschäftsführern bis zum 30. April des Folgejahres aufgestellt, unterzeichnet und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses zugeleitet werden.

(3) Sofern nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer gem. §§ 316 ff. HGB zwingend vorgeschrieben ist, kann der Jahresabschluss aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss der Gesellschafterversammlung von einem von dieser Mehrheit zu bestellendem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Gesellschaft geprüft werden.

(4) Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen die Verwendung des jährlichen Reingewinns, wobei auch freie Rücklagen gebildet werden können. Der Gewinnverwendungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von 3/4 des stimmberechtigten Kapitals gefasst.

 

§ 15 Wettbewerbsklausel

Den Gesellschaftern und Geschäftsführern sind grundsätzlich Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte erlaubt. Die Belange und Interessen der Gesellschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Soweit solche Geschäfte den Geschäftsbereich der Gesellschaft berühren können und eine Wettbewerbssituation entsteht, entscheidet die Gesellschafterversammlung per Beschluss über ein mögliches Wettbewerbsverbot im Einzelfall und legt dessen Art und Umfang sowie etwaig zu entrichtenden Entschädigungen fest. Bei einem solchen Beschluss ist der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

§ 16 Kosten, Bekanntmachungen, Mitteilungen

(1) Die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Anmeldungs- und Veröffentlichungskosten) trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 3.500,00.

(2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts entspricht.

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