SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Verein für junge afrikanische und andere Diaspora (VJAAD). 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“; § 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Köln
Der Verein wurde am 02.01.2013 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige“ 

§ 2 Zweck des Vereins 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist: 

– die Unterstützung von afrikanischen Jugendlichen und Jugendliche mit afrikanischem und anderem Migrationshintergrund durch gezielte Integrations- und Migrationsarbeit (durch Sprachförderung, Förderung der beruflichen Weiterbildung). 

-Kinderbetreuung (mit Schwerpunkt auf Kindern mit Migrationshintergrund) – Völkerverständigung
– die Förderung der Hilfe für verfolgte Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler – die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit 

§ 2 Nr. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle sowie Betreuungsstelle (Schwerpunkt: Kinder mit Migrationshintergrund), durch Förderung von gezieltem Sprachunterricht, beruflicher Weiterbildung im Rahmen der Integrationsarbeit. Weiterhin soll die Völkerverständigung gefördert sowie die Armut und Bildungslosigkeit in den Entwicklungsländern bekämpft werden. Durch gezielte und nachhaltige Projekte in den Entwicklungsländern soll den Menschen eine Lebensperspektive gegeben und der Ansturm von Flüchtlingen nach Europa verringert werden. 

§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Nr. 6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

§ 2 Nr. 7 Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod des Mitglieds,
2) durch freiwilligen Austritt,
3) durch Streichung von der Mitgliederliste,
4) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 Organe des Vereins 

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und ein Stellvertreter 

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 

Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort. 

Die Vereinigung zwei Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der zwei Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 10 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. 2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
3) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 

4) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird von dem Vorstand oder Leiter der Versammlung geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend. 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins 

a) an einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (Caritasverband für die Stadt Köln e.V.) 

oder 

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) errichtet und verabschiedet. 

Datenschutzordnung Migrafrica VJAAD e.V. als Anlage zur Vereinssatzung 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein oder der Teilnahme an Workshops, Seminaren, Fachtagungen etc., erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). 

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social -Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt. 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds oder bei Teilnahme an Workshops, Seminaren, Fachtagungen etc. nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: 

  • ·  Vor- und Zuname
  • ·  Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  • ·  Kommunikationsdaten ( E-Mail)
    Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
    Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
    5. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden.
    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

6. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 

7. Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. 

Die Beschwerde kann online unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php eingereicht werden. 

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